Ausnahmegenehmigung: Auch in Schleswig-Holstein verlängert

Die bis zum 31.12.2021 bestehende Ausnahmegenehmigung für die Nutzung von Funkgeräten ohne Freisprecheinrichtung durch den Fahrer wird nun auch in Schleswig-Holstein verlängert. Diese Ausnahmeregelung gilt in Schleswig-Holstein vorerst bis zum 30. Juni 2022. Nachzulesen unter www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VII/Presse/PI/2021/IV_2021/211230_Verlaengerungen_Lkw_Mobilsprechgeraete.html.

In Bundesländern, in denen es keine Ausnahmeregelung gibt, ist die Nutzung gemäß §23 Abs. 1A der STVO untersagt und wird mit einem Bußgeld geahndet. Darüber berichtet der Hamburg-Rundspruch.

Quelle: darc.de

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Funkgeräte im Kfz: NRW verlängert Ausnahmegenehmigung

Mit Schreiben vom 21.12.2012 (432 -57.04.02) informierte das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen seine Bußgeldstellen über die Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 für die Verwendung eines Funkgerätes gemäß § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO).

Demnach wird auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Verbot der Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23 Absatz 1a StVO erteilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann. Die Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 30.6.2022.

Quelle: darc.de (Stefan Scharfenstein, DJ5KX)

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Zwei weitere Bundesländer verlängern Nutzungsfrist von Mobilfunkgeräten im Kfz

Weitere Bundesländer verlängern die Übergangsregelung zur Nutzung von Mobilfunkgeräten im Kfz: In Nordrhein-Westfalen sowie in Baden-Württemberg ist dies auch weiterhin erlaubt. Die Ausnahmegenehmigungen treten in beiden Bundesländern ab sofort in Kraft. In Nordrhein-Westfalen gilt diese bis zum 31. Dezember 2021, In Baden-Württemberg sogar bis zum 30. Juni 2022.

In der Begründung des nordrhein-westfälischen Verkehrsministeriums heißt es: „Entgegen der Erwartung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wurden seitens der Wirtschaft auch während der knapp 4-jährigen Übergangsfrist keine tauglichen Lösungen für Funk-Freisprecheinrichtungen entwickelt. […] Vor diesem Hintergrund wird hiermit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Verbot der Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23 Absatz 1a StVO erteilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann.“ 

Quelle: darc.de

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Nutzung von Handfunkgeräten in Schleswig-Holstein weiterhin erlaubt

Die Nutzung von Handfunkgeräten während der Fahrt bleibt in Schleswig-Holstein bis zum 31. Dezember 2021 erlaubt. Wie die Landesregierung in einer Pressemitteilung bekannt gab, verlängert das Bundesland damit eine ursprünglich bis zum 30. Juni 2020 geltende Übergangsregelung erneut. Die vorher gültige Verlängerung läuft zum 30. Juni 2021 aus.

Als Grund für die erneute Verlängerung der Übergangsfrist gab Verkehrsminister Dr. Bernd Buchholz an, dass zahlreiche Berufsgruppen von einem möglichen Verbot betroffen wären. „Außerdem plant das Bundesverkehrsministerium ohnehin Funkgeräte von dem Verbot auszunehmen, wenn die StVO das nächste Mal geändert wird. Das soll Stand jetzt 2022 der Fall sein“, so Buchholz. Die Verlängerung der Ausnahmeregelung sei daher sinnvoll.

Quelle: darc.de

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„Handyverbot am Steuer“ – Übergangsfrist wird abermals verlängert

Verlängerung in Sicht! Zum 30. Juni 2021 wird die Übergangsfrist für das Verbot der Nutzung von Funkgeräten, die aufgenommen oder gehalten werden müssen (sog. Handheld-Verbot) auslaufen. Stand heute hat sich an der Marktverfügbarkeit von praxistauglichen Geräten mit Freisprecheinrichtung aber nichts geändert.

Vor diesem Hintergrund haben sich der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V., die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) und der Runde Tisch Amateurfunk gemeinsam an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gewandt und darum gebeten, die bereits im letzten Jahr umgesetzte Verlängerung der Übergangsfrist erneut zu verlängern. Das BMVI hat nun reagiert und die Länder darum gebeten, weiterhin von einer Kontrolle der Nutzung von Funkgeräten inkl. Ahndung abzusehen. Die Bundesländer können nun selbst entscheiden, ob sie der Empfehlung folgen oder nicht. Die „Freie und Hansestadt Hamburg“ hat bereits eine allgemeine Ausnahmeregelung bis zum 30. Juni 2022 erlassen. Wir berichten weiterhin, wie sich die einzelnen Bundesländer entscheiden werden.

Quelle: darc.de

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Übergangsfrist für die Nutzung von Funkgeräten in Kfz bis zum 30. Juni 2021 verlängert

„Aufgrund der großen Bedeutung der Funktechnik in einer Vielzahl von Fällen (unter anderem für die Kommunikation von Begleitfahrzeugen für Großraum und Schwertransporte untereinander und mit der Polizei, für den Straßenbetriebsdienst unter anderem im Rahmen koordinierter Mäh- oder Schneeräumarbeiten sowie zum Beispiel für Taxen, Busse, Fahrschulen etc.) wird eine Verlängerung der Übergangsregelung als sinnvoll und erforderlich erachtet.“ … „§ 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.“

Quelle: Bundesrat Drucksache 578/20 (Beschluss) vom 06.11.20  Klick

Im Klartext bedeutet dies, dass unabhängig von Länderregelungen die Übergangsfrist für die Nutzung von Funkgeräten in Kfz bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde.

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