Duldungsregelungen für Klasse E auf 6 m und Klasse A auf 4 m verlängert

Im am 18.12. veröffentlichten Amtsblatt 2024-24 informiert die Bundesnetzagentur (BNetzA) darüber, dass die für das laufende Jahr geltende Duldungsregelung für 4 m bis zum 31.12.2025 verlängert wird. Inhaber der Lizenzklasse A dürfen also auch im kommenden Jahr die Ausbreitungsphänomene dieses interessanten Bandes nutzen. Besonders erfreulich ist allerdings, dass auch die Klasse E ab dem 1.1.2025 nun wieder im 6-m-Band funken darf.

Mit dem Inkrafttreten der novellierten Amateurfunkverordnung am 24.6. dieses Jahres war deren Duldungsregelung ausgelaufen. „Unsere vielen Gespräche beim Ministerium und der BNetzA haben also Erfolg gehabt, und neben der Klasse A darf nun auch die Klasse E wieder dieses Band an der Grenze zwischen Kurz- und Ultrakurzwelle aktiv nutzen“, freut sich Christian Entsfellner, DL3MBG. Diese gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Runder Tisch Amateurfunk (RTA), BNetzA, Primärnutzer Bundeswehr und dem Referat Frequenzmanagement des DARC hat sich erneut bewährt. 

  • Im Frequenzbereich 50,0 – 50,4 MHz dürfen Inhaber der Genehmigungs­klasse E mit maximal 100 W PEP senden, nur horizontale Polarisation ist erlaubt. Im Rest des Bandes sind maximal 25 W PEP zulässig.
  • Im 4-m-Band ist ausschließlich für Inhaber der A-Lizenz Funkbetrieb im Frequenzbereich 70,150 – 70,210 MHz zulässig. Die max. Sendeleistung beträgt 25 W ERP, bei horizontaler Polarisation.

Die Amtsblätter der Bundesnetzagentur können unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/Presse/Amtsblatt/start.html heruntergeladen werden. Darüber informieren Christian Entsfellner, DL3MBG, Vorsitzender DARC e.V./RTA-Vorsitzender und Bernd J. Mischlewski, DF2ZC, Referent Frequenzmanagement.

Quelle: darc.de

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Neue AFuV – noch einmal komplett mit allen Änderungen

Die Bundesnetzagentur verlinkt auf ihrer Webseite noch einmal auf die nun gültige Amateurfunkverordnung (AFuV) – mit allen Änderungen der jüngsten Novelle. Den Link finden Sie über folgenden Weg auf der BNetzA-Webseite www.bundesnetzagentur.de „Fachthemen“, „Telekommunikation“, „Funk und Frequenzen“, „Spezielle Anwendungen“, „Amateurfunk“ bzw. bnetza.de/amateurfunk unter dem Abschnitt „Rechtsgrundlage“; oder alternativ direkt: www.gesetze-im-internet.de/afuv_2005/index.html .

Die „Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk“ auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz kann auch in alternativen Formaten HTML, PDF, XML oder EPUB abgerufen werden. Wir empfehlen, von der aktuellen AFuV eine PDF-Datei herunterzuladen und diese griffbereit zu den Unterlagen im Shack zu legen.

Quelle: darc.de

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Teilnehmerzahlen am Amateurfunkdienst veröffentlicht

61139 Funkamateure gab es mit Stand Jahresende 2022 in Deutschland. Diese Zahl geht aus der jährlich veröffentlichen Statistik der Bundesnetzagentur mit Stand 31. Dezember 2022 hervor. Die Anzahl setzt sich zusammen aus 52748 Funkamateuren mit der Klasse A und 8391 Funkamateuren mit der Klasse E. Hinzu kommen noch weitere Rufzeichenzuteilungen. So gibt es aktuell 2829 Clubstationsrufzeichen, 1424 Relais/Baken, 12 Sonderzuteilungen gemäß §16 AFuV und 4715 Ausbildungs-Rufzeichen. In Summe ergibt das 70119 Rufzeichenzuteilungen.

In 2022 gab es 198 Amateurfunkprüfungen mit 1422 Teilnehmern, wovon 1269 ein Amateurfunkzeugnis erhalten haben. Blickt man ein paar Jahre zurück, so ist insbesondere die Anzahl der Ausbildungsrufzeichen stetig gestiegen. Dem entgegen steht die stetige Abnahme der Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst (knapp über 70000 in 2010, knapp über 60000 Ende 2022). Soweit die amtlichen Zahlen. Der Organisationsgrad im Deutschen Amateur-Radio-Club e.V. beträgt mit 52,08 % mehr als die Hälfte – im internationalen Vergleich ein guter Wert.

Quelle: darc.de

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Befristete Erlaubnisse für den Amateurfunkdienst verlängert

Am 21.12.2022 veröffentlichte die Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr. 24/2022 die Verfügung Nr. 137/2022 und damit die Verlängerung der bisherigen Duldungsregelungen für 160 m, 50 MHz, 70 MHz, 13 cm und 6 cm. Anderenfalls wären diese befristeten Erlaubnisse zum Jahresende ausgelaufen; nun gelten sie bis zum 31.12.2023. Inhaltlich wurde den Anträgen des RTA wie im Vorjahr in vollem Umfang entsprochen.

Im Einzelnen bedeutet dies:
 

  • 6-m-Band: Im Frequenzbereich 50,0 – 50,4 MHz dürfen Inhaber der Genehmigungs­klasse A auch 2023 mit maximal 750 Watt PEP senden, Inhaber der Genehmigungsklasse E mit 100 W PEP – ausschließlich bei horizontaler Polarisation. Von 50,4 bis 52,0 MHz sind lediglich 25 W PEP gestattet. Contestbetrieb ist zulässig. 
  • Im 4-m-Band (70,150 – 70,210 MHz) dürfen Inhaber der Genehmigungsklasse A mit 25 W ERP arbeiten; ausschließlich horizontale Polarisation ist zulässig.
     
  • Im 160-m-Band darf an Wochenenden in den Bereichen 1850 – 1890 kHz und 1890 – 2000 kHz mit der vollen zulässigen Sendeleistung der jeweiligen Genehmigungsklasse A bzw. E gearbeitet werden. Nur zu diesen Zeiten ist dort auch Contest-Betrieb erlaubt.
     
  • Im 13- und im 6-cm-Band dürfen Inhaber der Genehmigungsklasse E im Bereich von 2320 – 2450 MHz bzw. 5650 – 5850 MHz auch 2023 mit max. 5 W PEP arbeiten. Damit ist Hamnet-Nutzung weiterhin möglich.

Das Amtsblatt der Bundesnetzagentur kann unter https://www.bnetza-amtsblatt.de/download/99 heruntergeladen werden.

Quelle: darc.de

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Verlängerung der Duldungsregelungen für 160 m, 6 m, 4 m und Hamnet-Zugang Klasse E

Bereits vor der für den 22.12. geplanten Veröffentlichung des Amtsblattes 2021-24 informiert die Bundesnetzagentur darüber, dass die für das laufende Jahr geltenden Duldungsregelungen für 160, 6 und 4 m sowie den Zugang zum Hamnet für Klasse-E-Inhaber bis 31.12.2022 verlängert werden. Anderenfalls wären diese „befristeten Erlaubnisse“ am 31.12.2021 erloschen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

 Im Frequenzbereich 50,0 – 50,4 MHz dürfen Inhaber der Genehmigungs­klasse A auch 2022 mit maximal 750 Watt PEP senden, Inhaber der Genehmigungsklasse E mit 100 W PEP; Polarisation: horizontal. Im Rest des Bandes sind nur maximal 25 W PEP zulässig. Contestbetrieb ist gestattet. 

  • Im 4-m-Band ist weiterhin nur für Inhaber der A-Lizenz nun Funkbetrieb im Frequenzbereich 70,150 – 70,210 MHz zulässig. Damit ist es für 2022 erstmals gelungen, auch die international gültige SSB-Anruffrequenz 70,200 MHz in den freigegebenen Frequenzbereich zu integrieren. Die max. Sendeleistung beträgt 25 W ERP, bei horizontaler Polarisation.
     
  • Im 160-m-Band gilt wie bisher die Erlaubnis, in den Frequenzbereichen 1850 – 1890 kHz und 1890 – 2000 kHz mit voller Sendeleistung gemäß der jeweiligen Lizenzklasse A (750 W PEP) oder E (100 W PEP) zu arbeiten; dies jedoch nur an Wochenenden. Ebenso ist nur während Wochenenden dort Contestbetrieb geduldet.
     
  • In den Frequenzbereichen 2320 – 2450 MHz  und 5650 – 5850 MHz dürfen Inhaber der Genehmigungsklasse E auch 2022 mit maximal mit 5 W PEP arbeiten, um eine Teilnahme am Funkbetrieb im HAMNET zu ermöglichen.

Diese für den Amateurfunk günstigen Regelungen, insbesondere die Frequenzerweiterung beim 4-m-Band, resultieren aus der guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen RTA, BNetzA, Primärnutzer Bundeswehr und dem Referat Frequenzmanagement des DARC.

Die Amtsblätter der Bundesnetzagentur können unter https://www.bnetza-amtsblatt.de/2021/ heruntergeladen werden.

Darüber informiert Bernd J. Mischlewski, DF2ZC, Referent Frequenzmanagement.

Quelle: darc.de

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Verkauf und Nutzung von Wasservitalisierern jetzt offiziell verboten

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Verbot von Wasservitalisierern mit dem Erscheinen des neuen Amtsblatts 11-2021 nun auch offiziell bestätigt. Hierbei handelt es sich um Geräte der schweizerischen Firma Wassermatrix AG.

Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurden am 4.3.2020die vom schweizerischen Hersteller in Deutschland in den Verkehr gebrachten Geräte entnommen und einer administrativen sowie messtechnischen Prüfung unterzogen. Zudem wurden im Rahmen der Störungsbearbeitung durch den Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur (BNetzA) erhebliche Auffälligkeiten festgestellt.

Die Prüfung ergab eine max. Grenzwertüberschreitung von 65,3 dB bei 144,02 MHz. Auf der Grundlage der Ergebnisse der messtechnischen Prüfung wurde eine Risikobewertung durchgeführt, welche zum Ergebnis kam, dass bei diesem Produkt ein „Hohes Risiko“ besteht.

Da der Hersteller innerhalb der ihm nach § 23 Abs. 2 EMVG gesetzten Frist aus Sicht der BNetzA keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriff, traf die BNetzA gemäß § 23 Abs. 4 EMVG alle geeigneten Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, um die Bereitstellung, das Inverkehrbringen und die Weitergabe des Geräts sowie die Nutzung auf dem deutschen Markt einzuschränken.

Lesen Sie dazu auch: Ulrich Müller, DK4VW: „Wasser-Vitalisierer stören im 2-m-Band“, CQ DL 11/20, S. 57

Quelle: darc.de

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Bundesnetzagentur verbietet Verkauf und Nutzung von Wasservitalisierer

Die Bundesnetzagentur hat den Verkauf und die Nutzung eines Wasservitalisiers der Wassermatrix AG aus der Schweiz verboten. Das hochpreisige Gerät verursacht Funkstörungen im Amateurfunkband. Funkamateure und andere Marktüberwachungsbehörden hatten im letzten Jahr Störungen gemeldet.

„Unser Prüf- und Messdienst sorgt dafür, dass Frequenzen störungsfrei genutzt werden können“, sagt Dr. Wilhelm Eschweiler, Vizepräsident der Bundesnetzagentur. „Gleichzeitig schützen wir mit dem Vertriebsverbot Verbraucher davor, viel Geld für ein Gerät auszugeben, das sie nicht benutzen dürfen.“ Nach Angaben des Herstellers soll der Wasservitalisierer das Wasser mittels einer Handsonde energetisieren und dadurch die Selbstheilungskräfte des Körpers aktivieren. Das Gerät kostet rund 8000 € und wurde mehr als 2400 Mal von Verbrauchern in Deutschland gekauft. Verbraucher, die den Wasservitalisierer gekauft haben, dürfen das Gerät zwar behalten, es aber bis auf weiteres nicht mehr benutzen.

Nachdem zahlreiche Störungsmeldungen bei der Bundesnetzagentur eingegangen waren, hatte der Prüf- und Messdienst Ermittlungen eingeleitet und den Wasservitalisierer im Messlabor Kolberg geprüft. Es wurde festgestellt, dass das Gerät eine fehlerhafte Konformitätserklärung besitzt und eine unzulässige Störaussendung erzeugt. Der Wasservitalisierer erfüllt damit nicht die grundlegenden Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV). Bilder des Wasservitalisierers finden Sie hier: www.bnetza.de/wasservitalisierer.

Die Bundesnetzagentur hat neben dem erlassenen Nutzungs- und Vertriebsverbot auch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Kommission über den Fall informiert, da sie der Auffassung ist, dass die Geräte auch in den anderen Mitgliedsstaaten vertrieben werden. Der Hersteller des Wasservitalisiserers hat mittlerweile Warnhinweise auf seiner Internetseite für die Nutzung des Geräts in Deutschland aufgenommen. Wirtschaftsakteure in Deutschland können bezüglich des Wasservitalisierers innnerhalb einer vierwöchigen Frist eine Stellungnahme als Brief oder E-Mail abgeben.

Der Prüf- und Messdienst beseitigt Funkstörungen und hilft bei Problemen mit Telekommunikationsdiensten, die keine betrieblichen Ursachen haben. Störungen können durch ungewollte oder unzulässige Funkaussendungen oder andere elektromagnetische Effekte verursacht werden. Die Bundesnetzagentur ist an 19 Standorten im Bundesgebiet mit Messfahrzeugen vertreten und betreibt ein akkreditiertes Messlabor für die Marktüberwachung und eine Satellitenmessstelle. Verbraucher und Unternehmen, die eine Funkstörung melden wollen, können sich an die Funkstörungsannahme der Bundesnetzagentur wenden. Diese ist jederzeit unter 04821 89 55 55 oder per E-Mail: funkstoerung(at)bnetza.de erreichbar. Die Störungsbearbeitung durch den Prüf- und Messdienst vor Ort sind für den Störungsmeldenden gebührenfrei. Auch die Verursacher von Störungen müssen keine Gebühren befürchten, soweit die Störungen unverschuldet verursacht werden.

(Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur)
Lesen Sie dazu auch: Ulrich Müller, DK4VW: „Wasser-Vitalisierer stören im 2-m-Band“, CQ DL 11/20, S. 57

 Quelle: darc.de
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