In Paragraph 5 „Durchführung der Prüfung“, Absatz 2 empfiehlt der RTA, die bisherige Formulierung des Verordnungstextes beizubehalten. Die novellierte Fassung sieht vor, dass Prüfungs-Vorsitzende Angehörige der Bundesnetzagentur sein müssen. Die bisherige Regelung – sowohl Vorsitzende als auch Beisitzer müssen nicht Angehörige dieser oder einer anderen Behörde sein – habe sich dem RTA zufolge bewährt. Die vorgesehene Änderung verstoße ohne jeglichen sachlichen Grund gegen das Gebot der Vereinfachung von Verwaltungshandeln, so der RTA in seiner Kommentierung. Ein weiterer Punkt betrifft die Bänder für die neue Klasse N. Hier würde es der RTA entsprechend der internationalen Empfehlungen begrüßen, wenn der neuen Einsteigerklasse zumindest ein Kurzwellenband zugestanden würde. Hier schlägt der RTA das technisch einfache 10-m-Band vor und bezieht sich damit auf den ERC-Report 89. Darin heißt es: „Für den Erfolg der Einsteigergenehmigung ist der Zugang zu Kurzwellenfrequenzen entscheidend wichtig.“ Die Regelung des Remotebetriebs ist aus Sicht des RTA unbedingt änderungsbedürftig. Sie regle und schränke seit Jahren bekannten Remotebetrieb ohne sachlichen Grund unzulässig, jedenfalls unnötig, ein, so der RTA in der Stellungnahme. Nach dessen Ansicht funktioniere der Remotebetrieb störungsfrei mit den bisher bestehenden Regelungen unter dem Paragraf 16. Neben diesen Änderungsvorschlägen hat der RTA noch zahlreiche weitere angebracht. Die Kommentierung finden Sie im vollständigen Wortlaut unter https://www.darc.de/nachrichten/vorstandsinformationen/.
Quelle: darc.de