Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) werden gemäß Amtsblatt 24 der BNetzA vom 23.12.2020 (Anhang) bei der Nutzung der Frequenzbereiche 1850 – 1890 kHz und 1890 – 2000 kHz im Amateurfunk bis zum 31. Dezember 2021 die folgenden Abweichungen von den Nutzungsbestimmungen gestattet:
1. In den Frequenzbereichen 1850 – 1890 kHz und 1890 – 2000 kHz wird die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 750 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A an Wochenenden gestattet.
2. In den Frequenzbereichen 1850 – 1890 kHz und 1890 – 2000 kHz wird die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 100 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E an Wochenenden gestattet.
3. In den Frequenzbereichen 1850 – 1890 kHz und 1890 – 2000 kHz wird die Teilnahme an Amateurfunk-Wettbewerben (Kontestbetrieb) an Wochenenden gestattet.
Im gleichen Amtsblatt finden sich auch Verlängerungen befristeter Erlaubnisse für die Bereiche 2320 – 2450 MHz, 5650 – 5850 MHz, 50 – 52 MHz und 70,150 – 70,200 MHz.
Quelle: Tom Kamp via Facebook DARC