„Aufgrund der großen Bedeutung der Funktechnik in einer Vielzahl von Fällen (unter anderem für die Kommunikation von Begleitfahrzeugen für Großraum und Schwertransporte untereinander und mit der Polizei, für den Straßenbetriebsdienst unter anderem im Rahmen koordinierter Mäh- oder Schneeräumarbeiten sowie zum Beispiel für Taxen, Busse, Fahrschulen etc.) wird eine Verlängerung der Übergangsregelung als sinnvoll und erforderlich erachtet.“ … „§ 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.“
Quelle: Bundesrat Drucksache 578/20 (Beschluss) vom 06.11.20 Klick
Im Klartext bedeutet dies, dass unabhängig von Länderregelungen die Übergangsfrist für die Nutzung von Funkgeräten in Kfz bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde.